9/8.2 Berechnung der Höhe und dem Grunde nach

Autor: Metz

Zur Berechnung des Anspruchs, den der ausgeschiedene Arbeitnehmer bei seinem bisherigen Arbeitgeber erreicht hat, ist gem. § 2 BetrAVG der Quotient von zwei Zeitabschnitten zu ermitteln. Dabei ist der erdiente Anspruch - vom Diensteintritt bis zum Dienstaustritt - zum erdienbaren Anspruch - vom Diensteintritt bis zum vertraglichen Pensionierungsalter, zu dem die Rente fällig wird - zu ermitteln. Mit diesem Quotienten wird dann die zugesagte Alters- oder Invalidenrente oder das Versorgungskapital gekürzt. Dabei wird das Jahr mit 360 Tagen einheitlich bewertet.

Dabei ist das Pensionierungsalter zu berücksichtigen, das in einer Einzelzusage oder in einer Versorgungsordnung zumindest mit dem 60. oder dem 63. oder dem 65. Lebensjahr oder mit dem Termin zur Fälligkeit der gesetzlichen Renten vom Arbeitgeber festgelegt wurde.6)

Zudem sind Abschläge zu prüfen, die der Arbeitgeber für den vorzeitigen Bezug der Rente zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr vorgesehen hat. Eine sogenannte doppelte Kürzung ist also zulässig.7)

Keine doppelte Kürzung