LAG Hamburg - Urteil vom 20.12.2017
6 Sa 57/17
Normen:
BetrAVG § 16; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 193/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

LAG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 57/17

DRsp Nr. 2018/3366

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

1. Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, kann dieser Vorbehalt nur in Anspruch genommen werden, wenn auf das Unternehmen bezogene wirtschaftliche Gründe der Bereitstellung der finanziellen Mittel für die regelhaft vorgesehene Betriebsrentenerhöhung entgegenstehen. 2. Ist nach der Gesamtbetriebsvereinbarung die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge vorgesehen, so verstößt die Entscheidung des Vorstands, nur einen Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge zu erhöhen, gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung, weil sie die dort geregelten Verteilungsgrundsätze missachtet.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 - Az. 8 Ca 193/16 - abgeändert.