LAG Hamburg - Urteil vom 14.12.2017
1 Sa 41/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 31.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 415/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

LAG Hamburg, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 1 Sa 41/17

DRsp Nr. 2018/6303

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung und Missachtung der Verteilungsgrundsätze

1) Ist in einer Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass der Vorstand von einer in der Vereinbarung vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er diese nicht für vertretbar hält, bedarf dieses auf das Unternehmen bezogener wirtschaftlicher und in der Regel finanzieller Gründe. 2) Ist in der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen, dass durch die betriebliche Altersversorgung erreicht werden soll, dass die Altersversorgung insgesamt einen bestimmten Anteil der ehemaligen Bezüge ausmacht, hält sich eine Entscheidung des Vorstandes, die dieses Prinzip nicht beachtet, nicht im Rahmen des nach § 315 BGB bestehenden Regelungsspielraumes.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Mai 2017 (28 Ca 415/16) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen jeweils erst ab dem 2. eines Monats gezahlt werden müssen.

Die Anschlussbegründung des Klägers gegen das Urteil wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.