LAG Hamburg - Urteil vom 20.12.2017
6 Sa 49/17
Normen:
BetrAVG § 16; BetrVG § 77; BGB § 315; ZPO § 258;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 09.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 301/16

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Versorgungsordnung mit AnpassungsvorbehaltZahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

LAG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 6 Sa 49/17

DRsp Nr. 2018/4588

Betriebsrentenanpassung aufgrund einer Versorgungsordnung mit Anpassungsvorbehalt Zahlungsklage auf wiederkehrende Leistungen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu den finanziellen Gründen ihrer Anpassungsentscheidung

Ist in einem Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung vorgesehen, dass der Vorstand von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn er eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, kann dieser Vorbehalt nur in Anspruch genommen werden, wenn auf das Unternehmen bezogene wirtschaftliche Gründe der Bereitstellung der finanziellen Mittel für die regelhaft vorgesehene Betriebsrentenerhöhung entgegenstehen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. März 2017 - Az. 11 Ca 301/16 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geringfügig abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01. August 2016 über den Betrag von € 1.021,65 brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 54,91 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von € 248,71 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft zu zahlen.