Autor: von der Ehe |
Ein Betriebsübergang liegt nur dann vor, wenn der Erwerber den Betrieb tatsächlich fortführt. Betriebsübergang und Betriebsstilllegung schließen einander aus.1)
Praktisch relevant wird die Abgrenzung zwischen Betriebsübergang und Betriebsstilllegung insbesondere dann, wenn ein Betrieb seine Tätigkeit zunächst einstellt und anschließend die Betriebsmittel veräußert. Für die Arbeitnehmer ergibt sich dann das Risiko einer nur scheinbaren Stilllegung und somit der Umgehung des besonderen Bestandsschutzes.2)
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist unter einer Betriebsstilllegung die "Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren Ausdruck darin findet, dass der Arbeitgeber die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernsthaften Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne weiterzuverfolgen."3)
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|