BAG - Urteil vom 24.05.2005
8 AZR 333/04
Normen:
BGB § 613a ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 35
DB 2005, 2696
NZA 2006, 31
ZIP 2006, 46
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt - 4 (5) Sa 632/03 - 27.5.2004,
ArbG Magdeburg, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1229/03

Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung nach der Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten

BAG, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 8 AZR 333/04

DRsp Nr. 2005/19332

Betriebsübergang - Betriebsbedingte Kündigung nach der Fremdvergabe von Reinigungsarbeiten

Orientierungssätze: 1. Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. 2. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals (Hauptbelegschaft) übernimmt. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) keinen Betriebsübergang dar. 3. Werden bei einer Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags etwa 60 % der Reinigungskräfte, an deren Sachkunde keine besonderen Anforderungen zu stellen sind, übernommen, so handelt es sich nicht um die Übernahme der Hauptbelegschaft.