LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.12.2003
17/9 Sa 1029/03
Normen:
BGB § 613a ; Europ. Richtlinie 77/187/EWG;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 394/02

Betriebsübergang; Auftragsnachfolge, Beendigung eines Franchise-Vertrages im Gastronomiebereich

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 17/9 Sa 1029/03

DRsp Nr. 2005/230

Betriebsübergang; Auftragsnachfolge, Beendigung eines Franchise-Vertrages im Gastronomiebereich

»1. Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB ist nicht anzunehmen, wenn in einem Franchise-Vertrag zwischen zwei Gesellschaften im Gastronomiebereich keine eigenständige, eigenwirtschaftliche Nutzung der Vertriebsmittel geplant und vereinbart ist und der Franchise-Vertrag von einer Gesellschaft nicht weitergeführt und beachtet wird. Hier ist von einer sogenannten Funktionsnachfolge auszugehen, die aber keinen Betriebsübergang begründet. 2. Einzelfallbeurteilung des Übergangs von Betriebsmitteln anhand der Entscheidung des EuGH vom 20. November 2003 (Rs C-340/01).«

Normenkette:

BGB § 613a ; Europ. Richtlinie 77/187/EWG;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 26. August 2002, sie begehrt die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 2.