LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2023
6 Sa 131/22
Normen:
RL 23/2001/EG; Gesellschaftsvertrag (i.d.F.v. 24.06.2021) § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2023, 2506
DB 2023, 2948
MDR 2023, 113
ZIP 2023, 1101
ZIP 2023, 6
ZInsO 2023, 1372
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2713/21

Betriebsübergang bei Wechsel der Rechtspersönlichkeit des BetriebsinhabersKein Betriebsübergang bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 131/22

DRsp Nr. 2023/4349

Betriebsübergang bei Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers Kein Betriebsübergang bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen

1. Maßgeblich für einen Betriebsübergang ist stets der Wechsel der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers. Bleibt das Rechtssubjekt des Betriebsinhabers identisch, fehlt es an einem Betriebsübergang. Damit berührt auch ein Wechsel der Gesellschafter die Identität der Gesellschaft als Rechtssubjekt nicht, so dass allein der Gesellschafterwechsel zu keinem Betriebsübergang führt. 2. Der bloße Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen und die Ausübung von Herrschaftsmacht über dieses Unternehmen durch ein anderes Unternehmen genügen nicht für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen i.S.d. RL 23/2001/EG.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - 9 Ca 2713/21 - vom 07. April 2022 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RL 23/2001/EG; Gesellschaftsvertrag (i.d.F.v. 24.06.2021) § 1 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die die Beklagte auf betriebsbedingte Gründe stützt.