LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.02.2023
L 28 BA 59/20
Normen:
SGG § 123; SGG § 54 Abs. 1 S. 1-2; SGG § 54 Abs. 2; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 56; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7a; SGB X § 37 Abs. 1 S. 1; SGB X § 39 Abs. 1 S. 1; SGB X § 24 Abs. 1; SGB IV § 7b; SGB IV a.F. § 7a Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 480/19

Betriebsüberprüfungsbescheid als Verwaltungsakt mit DrittwirkungStatusfeststellung bezüglich der Versicherungspflicht in der SozialversicherungVorliegen eines Verwaltungsakts durch in einem Informationsschreiben an den Beschäftigten über den Bescheid an den AuftraggeberWiderspruchsrecht des Beschäftigten bezüglich den an den Auftraggeber gerichteten Statusfeststellungsbescheid

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2023 - Aktenzeichen L 28 BA 59/20

DRsp Nr. 2023/6242

Betriebsüberprüfungsbescheid als Verwaltungsakt mit Drittwirkung Statusfeststellung bezüglich der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung Vorliegen eines Verwaltungsakts durch in einem Informationsschreiben an den Beschäftigten über den Bescheid an den Auftraggeber Widerspruchsrecht des Beschäftigten bezüglich den an den Auftraggeber gerichteten Statusfeststellungsbescheid

1. Ein Betriebsprüfungsbescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV kann als Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu qualifizieren sein. Regelt der Bescheid auch statusrechtlich feststellend die Tätigkeit eines Beschäftigten, ist dieser befugt, den Bescheid insoweit teilweise anzufechten.2. Für die Klagebefugnis des Beschäftigten spielt es keine Rolle, ob die Adressatin des Betriebsprüfungsbescheids ihrerseits einen Rechtsbehelf eingelegt hat.3. Eine eigene statusrechtliche Feststellung beschwert einen Beschäftigten, auch wenn nach dem Inhalt des Bescheides Beiträge ausdrücklich (nur) von dem Unternehmen nachzuzahlen sind und dem Beschäftigten aus der Nachzahlung auch versicherungsrechtliche Vorteile erwachsen. Als Verwaltungsakt mit Doppel- oder Mischwirkung, der sowohl begünstigend als auch belastend ist, kann die statusrechtliche Feststellung von dem Beschäftigten mit Widerspruch und Klage angefochten werden.