Betriebsvereinbarung über eine Auswahlrichtlinie zur Sozialauswahl

Betriebsvereinbarung über eine Auswahlrichtlinie zur Sozialauswahl

zwischen

der Firma ..., vertreten durch ..., Anschrift

- im Folgenden Arbeitgeber genannt -

und

dem Betriebsrat der Firma ..., vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

- im Folgenden Betriebsrat genannt -

Präambel:

Der Arbeitgeber beabsichtigt, im Zuge der Einführung des neuen Kassensystems XY 14,44 (Vollzeitstellen) im Betrieb XY abzubauen. Zur Vorbereitung dieses Stellenabbaus, aber auch für den Fall ggf. künftig notwendig werdender betriebsbedingter Kündigungen vereinbaren die Parteien folgende Auswahlrichtlinie zur Sozialauswahl.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Betriebs in ... mit Ausnahme der leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 BetrVG.

Sie ist für jede nach In-Kraft-Treten vorzunehmende Sozialauswahl im Rahmen des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen gem. § 1 KSchG maßgeblich.

§ 2 Auswahlrichtlinien zur Sozialauswahl

Bei der Durchführung der Sozialauswahl werden folgende Richtlinien zugrunde gelegt:

1.   Für die ersten zehn Dienstjahre werden je Dienstjahr ein Punkt und ab dem elften Dienstjahr je Dienstjahr zwei Punkte angesetzt, maximal jedoch 70 Punkte.

2.   Für jedes volle Lebensjahr wird ein Punkt angesetzt, maximal jedoch 55 Punkte.