LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2019
7 Sa 337/18
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; Betriebsvereinbarung "Vermögensbeteiligung der Mitarbeiter" v. 27.11.1974 i.d.F.v. 09.04.2016 § 4;
Fundstellen:
NZA-RR 2020, 79
Vorinstanzen:
ArbG Lingen, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 505/17

Betriebsvereinbarung über Gewinnbeteiligung der ArbeitnehmerWirkung der Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden unter einer BetriebsvereinbarungMindestarbeitsleistung als zulässige Voraussetzung für eine Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 337/18

DRsp Nr. 2020/879

Betriebsvereinbarung über Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer Wirkung der Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden unter einer Betriebsvereinbarung Mindestarbeitsleistung als zulässige Voraussetzung für eine Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers

1.) Regelungen zur Gewinnbeteiligung eines Arbeitnehmers, die durch die Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als stille Gesellschafterin der Arbeitgeberin erfolgen, können Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. 2.) Die Unterschrift der Betriebsratsvorsitzenden unter einer Betriebsvereinbarung (§§ 77 Abs. 2, 26 Abs. 2 BetrVG) begründet eine jederzeit widerlegbare Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (vgl. BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00). 3.) Eine Gewinnbeteiligung in einer Betriebsvereinbarung kann von einer Mindestarbeitsleistung von sieben Monaten im Geschäftsjahr abhängig gemacht werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 7. März 2018 - 2 Ca 505/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; Betriebsvereinbarung "Vermögensbeteiligung der Mitarbeiter" v. 27.11.1974 i.d.F.v. 09.04.2016 § 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Gewinnbeteiligung aus stiller Mitarbeiterbeteiligung.