Betriebsvereinbarung zu § 102 Abs. 6 BetrVG

Betriebsvereinbarung

über den Ablauf

von Kündigungsangelegenheiten gem. § 102 Abs. 6 BetrVG

in der Firma ...

 

1.  Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über jede beabsichtigte Kündigung eines Arbeitnehmers schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis zu informieren. Das Datum des Empfangsbekenntnisses des Betriebsrats ist maßgeblich für die Berechnung der Anhörungsfrist.

2.  Die Information durch den Arbeitgeber und die Stellungnahme des Betriebsrats hat auf einem vorgedruckten Formular zu erfolgen, dessen Muster Bestandteil dieser Betriebsvereinbarung ist.

3.  Das Beteiligungsverfahren ist vom Arbeitgeber nur ordnungsgemäß eingeleitet, wenn das Formblatt vollständig ausgefüllt wird und alle Kündigungsgründe so ausführlich angegeben werden, dass dem Betriebsrat eine Stellungnahme ohne eigene Nachforschungen möglich ist.

4.  Bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen ist auch anzugeben, warum eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz und/oder zu abzuändernden Vertragsbedingungen nicht in Betracht kommen kann.

5.  Bei betriebsbedingten Kündigungen ist mindestens anzugeben:

a)  betriebliche Maßnahmen/außerbetriebliche Umstände, die den Wegfall des betreffenden Arbeitsplatzes bedingen,

b)  welche Art von Arbeitsplätzen in die soziale Auswahl einbezogen wurden,

c)  die dem Arbeitgeber bekannten sozialen Daten des Arbeitnehmers,