BAG - Urteil vom 19.11.2003
7 AZR 11/03
Normen:
BetrVG §§ 1 13 Abs. 2 § 21 S. 3 § § 22, 24 Nr. 3 § 102 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
AuR 2003, 467
AuR 2004, 165
BAGE 109, 1
BB 2004, 720
DB 2004, 822
NJW 2004, 1613
NZA 2004, 435
ZIP 2004, 426
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 124/02
ArbG Reutlingen, vom 05.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 89/02

Betriebsverfassungsrecht - Kündigung; Betriebsratsanhörung; Fortbestand des Betriebsrats bei Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs; Weiterführung der Geschäfte durch den Betriebsrat nach § 22 BetrVG

BAG, Urteil vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 7 AZR 11/03

DRsp Nr. 2004/2935

Betriebsverfassungsrecht - Kündigung; Betriebsratsanhörung; Fortbestand des Betriebsrats bei Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs; Weiterführung der Geschäfte durch den Betriebsrat nach § 22 BetrVG

»Wird ein von zwei Unternehmen geführter Gemeinschaftsbetrieb aufgelöst, weil eines der beiden Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit einstellt, führt dies grundsätzlich nicht zur Beendigung der Amtszeit das für den Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats. Dieser nimmt für die verbleibenden Arbeitnehmer des anderen Unternehmens weiterhin die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehenden Rechte und Pflichten wahr. Das gilt auch, wenn nur noch eines von sieben Betriebsratsmitgliedern im Amt ist.«

Orientierungssätze:1. Der Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen wird aufgelöst, wenn eines der beiden Unternehmen seine betriebliche Tätigkeit einstellt und die Vereinbarung über die gemeinsame Führung des Betriebs aufgehoben wird.2. Durch die Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebs wird das Amt des für den Gemeinschaftsbetrieb gewählten Betriebsrats nicht beendet, sofern die Identität des nunmehr von einem Arbeitgeber geführten Betriebs erhalten bleibt.