10/2.1.1 Prinzipien der Betriebsverfassung

Autor: Sitter

Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werden Arbeitnehmer durch ihre gewählten Vertreter an den sie betreffenden Angelegenheiten des Unternehmens beteiligt. Dies soll einen Ausgleich zwischen dem Eigentumsrecht des Unternehmers und seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit einerseits und dem Recht der Arbeitnehmer auf Selbstbestimmung bei ihrer fremdbestimmten Tätigkeit andererseits schaffen.

Nach § 2 Abs. 1 sollen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs . Eng hiermit verbunden sind die (§ Abs. ) und das im Betrieb (§ Abs. Satz 3 ). Das Gesetz verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat zu beiderseitiger effektiver Kooperation. Nach § Abs. ist z.B. über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln. Dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit hat das BAG entnommen, dass es den Sozialpartnern verwehrt ist, Beisitzer für Einigungsstellen zu bestellen, die ersichtlich nicht im Thema waren. Gegen die Friedenspflicht verstößt ein Betriebsratsmitglied, das während laufender Tarifverhandlungen über seine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse einen Streikaufruf der Gewerkschaft im Intranet des Unternehmens verbreitet. Das Verbot parteipolitischer Betätigung bindet den Arbeitgeber und den Betriebsrat und seine Mitglieder, sofern sie ihre betriebsverfassungsrechtliche Funktion wahrnehmen, nicht hingegen die einzelnen Arbeitnehmer.