BAG - Urteil vom 16.01.2003
2 AZR 707/01
Normen:
BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 51
BAGReport 2003, 239
BB 2003, 1791
MDR 2003, 1186
NJ 2003, 560
NJW 2003, 3076
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 142/01
ArbG Dresden, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3533/00

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung - Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung; kommentarlose Zurücksendung des Anhörungsbogens des Betriebsratsvorsitzenden; Erkennbarkeit der fehlenden Beteiligung des Organs auf Grund des kurzen zeitlichen Abstands von Mitteilung an und Erklärung des Betriebsrats [Telefaxprotokolle]

BAG, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 707/01

DRsp Nr. 2003/8811

Betriebsverfassungsrecht; Kündigung - Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung; kommentarlose Zurücksendung des Anhörungsbogens des Betriebsratsvorsitzenden; Erkennbarkeit der fehlenden Beteiligung des Organs auf Grund des kurzen zeitlichen Abstands von Mitteilung an und Erklärung des Betriebsrats [Telefaxprotokolle]

»Auf das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG wirken sich Mängel, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach den Umständen vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist.«

Orientierungssätze: 1. Auf das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG wirken sich Mängel, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach den Umständen vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist.