BAG - Beschluß vom 09.12.2003
1 ABR 44/02
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 1 Nr. 10 § 80 Abs. 1 Nr. 1 § 33 Abs. 1 § 29 Abs. 2 ; ZPO §§ 80 81 88 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ; Teilvereinbarungen zu einem Tronctarifvertrag für die Arbeitnehmer der Westdeutschen Spielbanken (vom 1. Februar 1996) § 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 277
BAGE 109, 61
BAGReport 2004, 248
BB 2004, 1576
DB 2004, 2055
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 153/01
ArbG Dortmund, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 (1) BV 17/01

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Wirksamer Betriebsratsbeschluss; Bestreiten mit Nichtwissen; Feststellungsinteresse; Vorrang des Leistungsantrags; Mitbestimmung bei Vergütung aus einem Spielbanktronc

BAG, Beschluß vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 1 ABR 44/02

DRsp Nr. 2004/7725

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Wirksamer Betriebsratsbeschluss; Bestreiten mit Nichtwissen; Feststellungsinteresse; Vorrang des Leistungsantrags; Mitbestimmung bei Vergütung aus einem Spielbanktronc

»1. Legt der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wirksamen Beschluss des Gremiums über die Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Einzelnen und unter Beifügung von Unterlagen dar, ist ein pauschales Bestreiten mit Nichtwissen durch den Arbeitgeber unbeachtlich. 2. Werden die jeweiligen Tätigkeiten der Mitarbeiter einer Spielbank auf Grund tariflicher Regelungen aus zwei unterschiedlichen Anteilen des Tronc vergütet, handelt es sich bei der Zuordnung dieser Tätigkeiten zu einem der Troncanteile um Rechtsanwendung, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 unterliegt.«

Orientierungssätze: 1. Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat mit der Durchführung eines Beschlussverfahrens bedarf es einer nach außen wirksamen Vollmachtserteilung nach §§ 80, 81 ZPO und einer wirksamen internen Beschlussfassung des Gremiums; andernfalls kommt ein Prozessrechtsverhältnis unter Beteiligung des Betriebsrats nicht zustande.