Unproblematisch unterfällt der in Teilzeit tätige Altersteilzeitbeschäftigte während der gesamten Dauer dem BetrVG, da Teilzeitbeschäftigte stets als Arbeitnehmer i.S.d. §§ 5, 7, 8 BetrVG anzusehen sind.1)
Auch für die Arbeitsphase im Blockmodell besteht über diese betriebsverfassungsrechtliche Stellung Einigkeit.
Nach anfänglicher Diskussion in Literatur und Rechtsprechung hat das BAG für die Freistellungsphase im Blockmodell entschieden, dass der Altersteilzeitbeschäftigte mit Beginn der Freistellungsphase seine betriebsverfassungsrechtliche Betriebszugehörigkeit verliert.2)
Aus dem Wegfall der betriebsverfassungsrechtlichen Betriebszugehörigkeit folgt insbesondere:
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