ArbG Düsseldorf, vom 11.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 38/99
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Beschluß vom 11. November 1999 - 5 (6) TaBV 56/99 ,
Betriebsverfassungsrechtlicher Zuordnungstarifvertrag - Schriftformerfordernis bei Ergänzungen, Änderungen eines Tarifvertrages - Einheitlichkeit der Urkunde - Firmentarifvertrag für künftige Gesellschaft - Bestimmtheit des sachlichen Geltungsbereichs eines Zuordnungstarifvertrages - Zweck eines Zuordnungstarifvertrages - Überprüfung eines Zuordnungstarifvertrages und behördliche Zustimmung - Zuordnung von selbständigen betriebsratsfähigen Betrieben - Tariffenster für künftige Eingliederung von Betrieben
BAG, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 4 ABR 4/00
DRsp Nr. 2001/15342
Betriebsverfassungsrechtlicher Zuordnungstarifvertrag - Schriftformerfordernis bei Ergänzungen, Änderungen eines Tarifvertrages - Einheitlichkeit der Urkunde - Firmentarifvertrag für künftige Gesellschaft - Bestimmtheit des sachlichen Geltungsbereichs eines Zuordnungstarifvertrages - Zweck eines Zuordnungstarifvertrages - Überprüfung eines Zuordnungstarifvertrages und behördliche Zustimmung - Zuordnung von selbständigen betriebsratsfähigen Betrieben - Tariffenster für künftige Eingliederung von Betrieben
»1. Ein Firmentarifvertrag kann für eine künftige Gesellschaft abgeschlossen werden.2. Der Abschluß eines Zuordnungstarifvertrages ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3BetrVG für mehrere selbständige Betriebe möglich.3. Die Erteilung der behördlichen Zustimmung nach § 3 Abs. 2BetrVG spricht dafür, daß durch die tarifliche Regelung die Bildung von Arbeitnehmervertretungen erleichtert wird.«Orientierungssätze:1. Die Änderung oder Ergänzung eines Tarifvertrages wird durch die vorher geleisteten Unterschriften gedeckt, sofern dies dem Willen der Vertragsschließenden entspricht.2. Die Schriftform des § 126BGB, § 1 Abs. 2TVG erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren Einheit aus anderen Umständen ergibt.
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