BAG - Beschluß vom 24.01.2001
4 ABR 4/00
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ; TVG § 1 Abs. 2 ; BGB §§ 126, 164 ;
Fundstellen:
BAGE 97, 31
DB 2001, 2732
NZA 2001, 1149
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 38/99
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Beschluß vom 11. November 1999 - 5 (6) TaBV 56/99 ,

Betriebsverfassungsrechtlicher Zuordnungstarifvertrag - Schriftformerfordernis bei Ergänzungen, Änderungen eines Tarifvertrages - Einheitlichkeit der Urkunde - Firmentarifvertrag für künftige Gesellschaft - Bestimmtheit des sachlichen Geltungsbereichs eines Zuordnungstarifvertrages - Zweck eines Zuordnungstarifvertrages - Überprüfung eines Zuordnungstarifvertrages und behördliche Zustimmung - Zuordnung von selbständigen betriebsratsfähigen Betrieben - Tariffenster für künftige Eingliederung von Betrieben

BAG, Beschluß vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 4 ABR 4/00

DRsp Nr. 2001/15342

Betriebsverfassungsrechtlicher Zuordnungstarifvertrag - Schriftformerfordernis bei Ergänzungen, Änderungen eines Tarifvertrages - Einheitlichkeit der Urkunde - Firmentarifvertrag für künftige Gesellschaft - Bestimmtheit des sachlichen Geltungsbereichs eines Zuordnungstarifvertrages - Zweck eines Zuordnungstarifvertrages - Überprüfung eines Zuordnungstarifvertrages und behördliche Zustimmung - Zuordnung von selbständigen betriebsratsfähigen Betrieben - Tariffenster für künftige Eingliederung von Betrieben

»1. Ein Firmentarifvertrag kann für eine künftige Gesellschaft abgeschlossen werden. 2. Der Abschluß eines Zuordnungstarifvertrages ist in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für mehrere selbständige Betriebe möglich. 3. Die Erteilung der behördlichen Zustimmung nach § 3 Abs. 2 BetrVG spricht dafür, daß durch die tarifliche Regelung die Bildung von Arbeitnehmervertretungen erleichtert wird.« Orientierungssätze: 1. Die Änderung oder Ergänzung eines Tarifvertrages wird durch die vorher geleisteten Unterschriften gedeckt, sofern dies dem Willen der Vertragsschließenden entspricht. 2. Die Schriftform des § 126 BGB, § 1 Abs. 2 TVG erfordert keine körperliche Verbindung der einzelnen Blätter der Urkunde, wenn sich deren Einheit aus anderen Umständen ergibt.