BVerwG - Beschluss vom 15.06.2017
5 B 55.16
Normen:
BVG § 35 Abs. 1 S. 2; BVG § 39 Abs. 4 Hs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 1894/14

Beurteilung der Zweckidentität zwischen der Pflegezulage und einer individuellen Jugendhilfeleistung

BVerwG, Beschluss vom 15.06.2017 - Aktenzeichen 5 B 55.16

DRsp Nr. 2017/9957

Beurteilung der Zweckidentität zwischen der Pflegezulage und einer individuellen Jugendhilfeleistung

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2016 wird verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

BVG § 35 Abs. 1 S. 2; BVG § 39 Abs. 4 Hs. 1;

Gründe

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.