BAG - Beschluss vom 13.12.2017
5 AZA 84/17
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 1-2; GVG § 198 Abs. 5; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1;
Fundstellen:
AP GVG § 198 Nr. 1
AuR 2018, 104
BB 2018, 180
EzA GVG § 198 Nr. 1
EzA-SD 2018, 16
NJW 2018, 724
NZA 2018, 262
Vorinstanzen:
BAG, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZR 418/15
LAG Hamburg, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 33/14
ArbG Hamburg, vom 17.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 411/13

Beurteilungskriterien für die Angemessenheit einer VerfahrensdauerAngemessene Verfahrensdauer in der RevisionsinstanzAngemessenheit der Verfahrensdauer aus rechtsstaatlicher SichtWeiter Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensdauer

BAG, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen 5 AZA 84/17

DRsp Nr. 2018/809

Beurteilungskriterien für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer Angemessene Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz Angemessenheit der Verfahrensdauer aus rechtsstaatlicher Sicht Weiter Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensdauer

Orientierungssätze: 1. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte, nicht abschließende Auflistung von Umständen, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind. 2. Einem Revisionsgericht ist, auch wenn das Interesse der Parteien an einer umgehenden Entscheidung nicht völlig zurücktreten darf, angesichts seiner besonderen Verantwortung für die Wahrung der Einheitlichkeit und für die Fortentwicklung der Rechtsprechung in angemessenem Umfang Zeit für eine intensive Vorbereitung der Entscheidung und eine damit einhergehende Sichtung und Bewertung der vorliegenden Rechtsprechung und des Meinungsstandes im Schrifttum einzuräumen. Dies ist bei der Beurteilung der Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz angemessen zu berücksichtigen.