OLG Stuttgart - Urteil vom 08.02.2023
9 U 200/22
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 511; ZPO § 517; ZPO § 519; ZPO § 520; ZPO § 286; BGB § 675u S. 1; BGB § 242; BGB § 675v Abs. 3 Nr. 2; BGB § 675l Abs. 1; BGB § 675v Abs. 1; BGB § 675v Abs. 2 Nr. 1; RL 2007/64/EG Art. 59 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 288 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 786
NJW-RR 2023, 1024
WM 2023, 875
ZIP 2023, 1120
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 22/22

Beweislast bei unberechtigter Nutzung einer ec-Karte mit der richtigen PINGrob fahrlässige Pflichtverletzung des Karteninhabers einer KreditkarteAusspähen der Geheimzahl einer ec-KarteGeheimhaltungspflichten des Karteninhabers einer ec-Karte

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2023 - Aktenzeichen 9 U 200/22

DRsp Nr. 2023/4264

Beweislast bei unberechtigter Nutzung einer ec-Karte mit der richtigen PIN Grob fahrlässige Pflichtverletzung des Karteninhabers einer Kreditkarte Ausspähen der Geheimzahl einer ec-Karte Geheimhaltungspflichten des Karteninhabers einer ec-Karte

1. An dem von der Rechtsprechung entwickelten Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlers, wenn eine ec-Karte zeitnah nach dem Diebstahl unter Eingabe der richtigen PIN verwendet wird, ist auch nach Einführung der Beweisregeln in § 675 ?w S. 3 BGB festzuhalten.2. Die Regeln über den Anscheinsbeweis sind unanwendbar, wenn der Schaden durch zwei verschiedene Ursachen herbeigeführt worden sein kann, die beide typische Geschehensabläufe sind, für die der Karteninhaber aber nur in einem Fall die Haftung zu übernehmen hätte. Das kommt in Betracht, wenn ein enges zeitliches Aufeinanderfolgen von Entwenden der Karte und dem ersten nicht autorisierten Zahlungsvorgang besteht und deswegen in Betracht zu ziehen ist, dass der Dieb zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers bei einem Zahlungs- oder Abhebevorgang ausgespäht hat. (hier bejaht)

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.05.2022, Az. 25 O 22/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) (2) 2. 3.