BSG - Beschluss vom 26.08.2022
B 5 R 130/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 33; SGB IX a.F. § 9;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 822/21
SG Nordhausen, vom 31.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 1754/17

Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 26.08.2022 - Aktenzeichen B 5 R 130/22 B

DRsp Nr. 2022/14059

Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 4. April 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 4. April 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 33; SGB IX a.F. § 9;

Gründe

I