OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.05.2023
7 W 25/23
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 08.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 55/19
LG Mannheim, vom 20.09.2022

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vorhandensein von VermögenNicht zu berücksichtigendes Schonvermögen bei Beantragung von ProzesskostenhilfeBerücksichtigung eines Bausparvertrags im Hinblick auf die Bewilligung von PKH

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 7 W 25/23

DRsp Nr. 2023/6867

Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Vorhandensein von Vermögen Nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen bei Beantragung von Prozesskostenhilfe Berücksichtigung eines Bausparvertrags im Hinblick auf die Bewilligung von PKH

Auch ein Bausparvermögen ist im Rahmen der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, zu berücksichtigen, selbst dann, wenn der Bausparvertrag noch nicht zuteilungsreif ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um ein Guthaben handelt, das nachweislich zur baldigen Anschaffung oder Instandhaltung einer Immobilie hinsichtlich der in § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII genannten Personenkreise bestimmt ist.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 20.09.2022 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 08.03.2022, Az. 6 O 55/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin führt den von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann angestrengten Arzthaftungsprozess als Alleinerbin und Rechtsnachfolgerin fort. Im Umfang der jetzigen Klage war dem verstorbenen Ehemann Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 04.03.2021 (I 286) beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für sie.