OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2019
12 B 1334/19
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 19;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 1860/19

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren; Antragsbefugnis auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. Verpflichtung auf Aufnahme eines Kindes in das Familienhaus der Einrichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 12 B 1334/19

DRsp Nr. 2020/15201

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren; Antragsbefugnis auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. Verpflichtung auf Aufnahme eines Kindes in das Familienhaus der Einrichtung

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 19;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die von den Antragstellern angeführten Gründe,