BAG - Urteil vom 21.06.2005
9 AZR 352/04
Normen:
BGB § 612a § 630 (a.F.) ; GewO § 109 ; HGB § 73 (a.F.) ;
Fundstellen:
AuA 2005, 493
AuR 2005, 269
AuR 2005, 464
BAGE 115, 130
BB 2005, 2530
DB 2005, 2360
NJ 2006, 140
NZA 2006, 104
ZIP 2005, 1983
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 27.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1898/03
ArbG Berlin, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 2047/03

Bindung des Arbeitgebers an bisherige Verhaltensbeurteilung bei Berichtigung des zurückgewiesenen Zeugnisses

BAG, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 352/04

DRsp Nr. 2005/18095

Bindung des Arbeitgebers an bisherige Verhaltensbeurteilung bei Berichtigung des zurückgewiesenen Zeugnisses

»Ein Arbeitgeber, der auf das berechtigte Verlangen des Arbeitnehmers nach einer Berichtigung des Zeugnisses dem Arbeitnehmer ein "neues" Zeugnis zu erteilen hat, ist an seine bisherige Verhaltensbeurteilung gebunden, soweit keine neuen Umstände eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen.«

Orientierungssätze: 1. Entspricht das dem Arbeitnehmer erteilte Zeugnis (§ 109 GewO) nach Form oder Inhalt nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "neues" Zeugnis zu erteilen. 2. Hat der Arbeitnehmer das Zeugnis zu Recht nicht als Erfüllung angenommen, so ist der Arbeitgeber bei der Erstellung des neuen Zeugnisses nicht berechtigt, das Verhalten schlechter zu beurteilen als in dem zunächst erteilten Zeugnis. 3. Anderes gilt dann, wenn dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt geworden sind, die das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen. 4. Die Bescheinigung, ein Arbeitnehmer habe sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern "stets einwandfrei" verhalten, enthält gegenüber der Bescheinigung eines "einwandfreien" Verhaltens eine bessere Beurteilung.

Normenkette:

BGB § 612a § 630 (a.F.) ; GewO § 109 ; HGB § 73 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.