LAG Thüringen - Urteil vom 22.04.2015
4 Sa 87/14
Normen:
TV-BZME § 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 28.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1587/13

Branchenzuschläge bei Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und ElektroindustrieUnbegründete Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers in einem Logistikunternehmen für einen Betrieb der Automobilindustrie und des Fahrzeugbaus

LAG Thüringen, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 87/14

DRsp Nr. 2018/358

Branchenzuschläge bei Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie Unbegründete Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers in einem Logistikunternehmen für einen Betrieb der Automobilindustrie und des Fahrzeugbaus

1. Gemäß § 1 Nr. 2 des Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie vom 22.05.2012 (TV-BZME) gilt der Tarifvertrag fachlich für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (IDZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen, wobei Betriebe der im einzelnen aufgeführten Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind, als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie gelten. Ein Logistikunternehmen als Dienstleister für einen Betrieb der Automobilindustrie und des Fahrzeugbaus fällt nicht in diesen fachlichen Geltungsbereich.