BSG vom 28.10.1992
6 RKa 38/91
Normen:
EKV-Ärzte (a.F.) § 17; SGG § 144 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 1993, 3021 (Ls)
NJW 1993, 3021
SozR 3-2500 § 106 Nr. 14

BSG - 28.10.1992 (6 RKa 38/91) - DRsp Nr. 1993/3544

BSG, vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 6 RKa 38/91

DRsp Nr. 1993/3544

»1. Eine Überschreitung des Vergleichsgruppendurchschnitts, die geringfügig unterhalb der Grenze zum offensichtlichen Mißverhältnis liegt, kann als Beweis für eine Unwirtschaftlichkeit ausreichen, wenn sie nicht nur vereinzelt auftritt, sondern sich in das Bild einer längerfristigen, insgesamt unwirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise einfügt. 2. Der Grenzwert für das offensichtliche Mißverhältnis kann niedriger anzusetzen sein als bei gelegentlichen Auffälligkeiten in Einzelquartalen, wenn ein Vertragsarzt fortlaufend über längere Zeit erheblich höhere Behandlungs- oder Verordnungskosten verursacht, als seine Fachkollegen.«

Normenkette:

EKV-Ärzte (a.F.) § 17; SGG § 144 Abs. 1;

I. Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Arzneikostenregresses für das erste Quartal 1983.