BSG vom 29.10.1992
10 RAr 14/91
Normen:
AFG § 141 e Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BSGE 71, 213
KTS 1993, 307
NJW 1993, 1350
NZS 1993, 272
SozR 3-4100 § 141e Nr. 2
ZIP 1993, 372

BSG - 29.10.1992 (10 RAr 14/91) - DRsp Nr. 1993/1292

BSG, vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 10 RAr 14/91

DRsp Nr. 1993/1292

»1. Auch im Rahmen der Vorschrift des § 141 e Abs. 1 S. 3 AFG, die eine spezialgesetzliche Regelung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt, gelten die Grundsätze über die Zurechnung des Verschuldens eines Vertreters. 2. Wenn der Bevollmächtigte eines Arbeitnehmers anläßlich eines Arbeitsgerichtsprozesses von der Insolvenz des Arbeitgebers erfährt, so hängt von dem ihm erteilten Auftrag ab, ob er sogleich seinen Mandanten hierüber zu informieren oder gar einen Antrag auf Konkursausfallgeld zu stellen hat.«

Normenkette:

AFG § 141 e Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I Der Kläger begehrt Konkursausfallgeld (Kaug) aufgrund eines nach Ablauf der Frist nach § 141e Abs 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] (zwei Monate nach Insolvenzereignis) gestellten Antrags; zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ihm die Kenntnis seines damals für ihn in einem Arbeitsgerichtsverfahren tätigen Prozeßbevollmächtigten von der Ablehnung des Konkursantrags mangels Masse zuzurechnen ist.