BSG vom 29.10.1992
10 RKg 24/91
Normen:
BKGG § 8, 9 ;
Fundstellen:
BSGE 71, 217
FamRZ 1993, 1073
MDR 1993, 662
SozR 3-1200 § 14 Nr. 8

BSG - 29.10.1992 (10 RKg 24/91) - DRsp Nr. 1993/1291

BSG, vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 10 RKg 24/91

DRsp Nr. 1993/1291

»Es besteht kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Kindergeld bei unrichtiger Beratung durch das Amt für Ausbildungsförderung.«

Normenkette:

BKGG § 8, 9 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Kindergeld über die zeitliche Grenze des § 9 Abs 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) hinaus rückwirkend für die Zeit von Januar 1985 bis September 1988 für ihre Tochter Jutta zu gewähren, weil sie es aufgrund eines Beratungsfehlers des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises Fulda unterlassen hatte, rechtzeitig einen Antrag auf Kindergeld bei der Beklagten zu stellen.