I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung einer Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zum 1. September 1989.
Von 1955 bis 1967 war der Kläger im Bergbau beschäftigt und übte zuletzt die Tätigkeit eines Maschinensteigers in der Gehaltsgruppe 04 der technischen Angestellten unter Tage aus. Nach seiner gesundheitsbedingten Abkehr vom Bergbau absolvierte er einen Umschulungslehrgang an der Ingenieurschule für Bergwesen in Bochum und ist seitdem als Beamter im technischen Dienst der Gewerbeaufsichtsverwaltung beschäftigt. Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm die Beklagte im Jahre 1984 eine Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit.
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