BSG vom 29.10.1992
8 RKn 11/91
Normen:
RKG § 45 Abs. 2;
Fundstellen:
SozR 3-2960 § 86 Nr. 1

BSG - 29.10.1992 (8 RKn 11/91) - DRsp Nr. 1993/1296

BSG, vom 29.10.1992 - Aktenzeichen 8 RKn 11/91

DRsp Nr. 1993/1296

»Für die Bestimmung der Gleichwertigkeitsgrenze des § 45 Abs. 2 RKG wird bei dem Entgelt aus der fiktiven knappschaftlichen Tätigkeit nicht auf das gesamte erzielbare Einkommen abgestellt, sondern nur auf solche Gehaltsbestandteile, die dem objektiven wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit entsprechen und tariflich abgesichert sind. Leistungszulagen, Deputatkohle, Energiebeihilfe, Kleidergeld, Bergmannsprämie und Untertagezulage bleiben daher bei der Berechnung außer Betracht.«

Normenkette:

RKG § 45 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung einer Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zum 1. September 1989.

Von 1955 bis 1967 war der Kläger im Bergbau beschäftigt und übte zuletzt die Tätigkeit eines Maschinensteigers in der Gehaltsgruppe 04 der technischen Angestellten unter Tage aus. Nach seiner gesundheitsbedingten Abkehr vom Bergbau absolvierte er einen Umschulungslehrgang an der Ingenieurschule für Bergwesen in Bochum und ist seitdem als Beamter im technischen Dienst der Gewerbeaufsichtsverwaltung beschäftigt. Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm die Beklagte im Jahre 1984 eine Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit.