BSG - Beschluss vom 01.03.2023
B 6 KA 10/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2; SGB V a.F. § 106a; SGB V § 106d Abs. 2 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; BMV-Ä § 37a Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Saarland, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 1/19
SG Saarbrücken, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 44/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und einer Divergenz

BSG, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 10/22 B

DRsp Nr. 2023/5860

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und einer Divergenz

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Kennzeichnung erbrachter vertragsärztlicher Leistungen einer Berufsausübungsgemeinschaft in der Honorarabrechnung mit der lebenslangen Arztnummer des leistungserbringenden Arztes in einem Rechtsstreit über sachlich-rechnerische Berichtigungen von Honorarabrechnungen. 2. Der Zulassungsgrund einer Rechtsprechungsabweichung ist erfüllt, wenn das LSG seiner Entscheidung tragend einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der einem Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG widerspricht – hier ebenfalls verneint für Rechtssätze zur Honorarabrechnung einer Berufsausübungsgemeinschaft.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.