BSG - Beschluss vom 01.03.2023
B 6 KA 18/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 110 Abs. 1 S. 1; SGG § 112 Abs. 1 S. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; ZPO § 227 Abs. 2; ZPO § 227 Abs. 4 S. 1 Hs. 1; ZPO § 294; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 43/20
SG Berlin, vom 16.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 87 KA 55/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - hier Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

BSG, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 18/22 B

DRsp Nr. 2023/6021

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – hier Ablehnung eines Antrags auf Terminverlegung

1. Hat der Kläger die Terminverlegung ohne nachvollziehbaren Grund erst am Verhandlungstag beantragt – hier im Falle seines "akuten gesundheitlichen Zustands" bei einer seit längerer Zeit bestehenden Erkrankung, hat er nicht alles Erforderliche getan, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. 2. Die Formulierung des LSG in seinem Urteil, "der Senat" habe einen Antrag auf Aufhebung des Verhandlungstermins abgelehnt, mit der Folge, dass der Senat über den Verlegungsantrag in derselben Besetzung entschieden habe, in der er auch über die Berufung des Klägers entschieden hat, trifft ersichtlich nicht zu, wenn nach der Sitzungsniederschrift der Beschluss, den Terminsaufhebungsantrag des Klägers abzulehnen, allein "durch den Vorsitzenden" ergangen ist, bevor die mündliche Verhandlung eröffnet wurde.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2022 - L 7 KA 43/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 110 Abs. 1 S. 1;