BSG - Beschluss vom 02.03.2023
B 11 AL 3/23 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 136/21
SG München, vom 13.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 AL 276/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 02.03.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 3/23 B

DRsp Nr. 2023/6828

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen – hier verneint für die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 103; SGG § 153 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen Abs 14/22 BH - juris RdNr 6 mwN).