BSG - Beschluss vom 04.06.2024
B 6 KA 17/23 B
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 78 KA 44/15
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 3/20

Rechtmäßigkeit von festgesetzten Arzneikostenregressen aufgrund von Verordnungen des Präparats Oxybutynin 0,1 % Grachtenhaus Instillat.Set 10 ml; Einordnung eines Präparats arzneimittelrechtlich als zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel oder zulassungsfreies Defekturarzneimittel hinsichtlich Verordnungsfähigkeit

BSG, Beschluss vom 04.06.2024 - Aktenzeichen B 6 KA 17/23 B

DRsp Nr. 2024/9657

Rechtmäßigkeit von festgesetzten Arzneikostenregressen aufgrund von Verordnungen des Präparats "Oxybutynin 0,1 % Grachtenhaus Instillat.Set 10 ml"; Einordnung eines Präparats arzneimittelrechtlich als zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel oder zulassungsfreies Defekturarzneimittel hinsichtlich Verordnungsfähigkeit

1. Bei Rezepturarzneimitteln, für die arzneimittelrechtlich gegebenefalls nur eine Herstellungserlaubnis erforderlich ist, fehlt es an einer fundierten Überprüfung von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit, sodass aus einer Beachtung der Regelungen des AMG nicht abgeleitet werden kann, dass solche Arzneimittel ohne Weiteres auch auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig sind. 2. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, muss sie daher einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das Landessozialgericht nicht gefolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3023,96 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; SGB V § 31 Abs. 1;

Gründe

I