BSG - Beschluss vom 06.03.2023
B 4 AS 84/22 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 73a Abs. 1; SGG § 88; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 121; BRAO § 48 Abs. 2; SGB II;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 806/19
SG Nürnberg, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 662/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von VerfahrensmängelnAnforderungen an die Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen B 4 AS 84/22 B

DRsp Nr. 2023/6451

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln Anforderungen an die Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten

1. Die Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten am letzten Tag einer – hier bereits verlängerten – Beschwerdebegründungsfrist kommt nicht in Betracht. 2. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen – hier verneint für die Rüge der Abweisung einer Klage durch ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils im Hinblick auf die Subsidiarität einer Feststellungsklage in einem Rechtsstreit um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.

Tenor

Die Beiordnung der Rechtsanwältin G, K, wird aufgehoben.

Der Antrag des Klägers, ihm einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29.11.2021 - L 11 AS 806/19 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.