BSG - Beschluss vom 07.03.2023
B 6 KA 15/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 84 Abs. 6; SGB V § 106b; SGB V a.F. § 106 Abs. 5d S. 2 und S. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 2311/19
SG Stuttgart, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 4802/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

BSG, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen B 6 KA 15/22 B

DRsp Nr. 2023/6023

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist – hier verneint für Rechtsfragen zur Richtgrößenprüfung für Arzneimittelverordnungen nach altem Recht in der vertragsärztlichen Versorgung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGB V § 84 Abs. 6; SGB V § 106b; SGB V a.F. § 106 Abs. 5d S. 2 und S. 4;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung eines Regresses wegen der Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Arzneimittelverordnungen aus dem Jahr 2013.