Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. März 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
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Die Beteiligten streiten um die Festsetzung eines Regresses wegen der Überschreitung des Richtgrößenvolumens für Arzneimittelverordnungen aus dem Jahr 2013.
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