BSG - Beschluss vom 08.03.2023
B 7 AS 110/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 719/20
SG Mannheim, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2437/19

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 08.03.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 110/22 B

DRsp Nr. 2023/6831

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

In Fällen, die ein Beruhen-Können des Verfahrensergebnisses auf dem Fehlen einer ordnungsgemäßen mündlichen Verhandlung als schlechthin ausgeschlossen erscheinen lassen, ist es erforderlich, dass die Beschwerdebegründung aufzeigt, warum ein verfahrensfehlerfreies Vorgehen des Gerichts zu einem anderen, für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können – hier verneint in einem Rechtsstreit über die Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. März 2022 - L 9 AS 719/20 - wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Im der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Verfahren hat das LSG gemäß § 153 Abs 5 SGG die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des SG als unzulässig verworfen. Das SG hatte die Klage abgewiesen, weil die Klagefrist 87 Abs 1 Satz 1 SGG) versäumt war.