BSG - Beschluss vom 08.12.2015
B 13 R 343/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 145/13
SG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 240/11

BSG - Beschluss vom 08.12.2015 (B 13 R 343/15 B) - DRsp Nr. 2016/2911

BSG, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen B 13 R 343/15 B

DRsp Nr. 2016/2911

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung höherer Entgeltpunkte verneint (Urteil vom 25.6.2015). Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er hält folgende Frage für rechtsgrundsätzlich:

"Ist es mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, Seelotsen nach §§ 2 Satz 1 Nr. 4, 70 Abs. 1 Satz 1, 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 169 Nr. 1 SGB VI Entgeltpunkte in derselben Höhe wie einem abhängig Beschäftigten mit vergleichbarem Einkommen zu gewähren, obwohl der Seelotse Beiträge in einer Höhe geleistet hat, die der Summe aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag entspricht, der abhängig Beschäftigte jedoch nur den Arbeitnehmerbeitrag selbst getragen hat, mithin nur die Hälfte der Beitragslast des Seelotsen?"