Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung höherer Entgeltpunkte verneint (Urteil vom 25.6.2015). Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er hält folgende Frage für rechtsgrundsätzlich:
"Ist es mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, Seelotsen nach §§
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