BSG - Beschluss vom 10.02.2023
B 9 V 5/22 BH
Normen:
SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 VE 7/18
SG Potsdam, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VE 7/16

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Erfolgsaussichten in einem Rechtsstreit über einen höheren Berufsschadensausgleich als Sonderrechtsnachfolger

BSG, Beschluss vom 10.02.2023 - Aktenzeichen B 9 V 5/22 BH

DRsp Nr. 2023/6834

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Erfolgsaussichten in einem Rechtsstreit über einen höheren Berufsschadensausgleich als Sonderrechtsnachfolger

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe – PKH – für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen, wenn nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung – auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers – hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlen, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte – hier in einem Rechtsstreit über einen höheren Berufsschadensausgleich als Sonderrechtsnachfolger.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Mai 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 71 Abs. 1; SGG § 72 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2;

Gründe

I