BSG - Beschluss vom 12.04.2023
B 2 U 155/22 B
Normen:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 403; SGB VII; BKVO Nr. 2301;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 118/16
SG Berlin, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 68 U 744/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzulässigkeit der Beschwerde bei fehlender Darlegung bzw. Bezeichnung von Zulassungsgründen

BSG, Beschluss vom 12.04.2023 - Aktenzeichen B 2 U 155/22 B

DRsp Nr. 2023/6727

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Unzulässigkeit der Beschwerde bei fehlender Darlegung bzw. Bezeichnung von Zulassungsgründen

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Vorliegen eines Verfahrensmangels) formgerecht darlegt bzw. bezeichnet – hier in einem Rechtsstreit um die Feststellung von Hörstörungen als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2 und Nr. 3 Hs. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; ZPO § 403; SGB VII; BKVO Nr. 2301;

Gründe

I

Mit vorgenanntem Urteil hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Hörstörungen als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2301 der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung - Lärmschwerhörigkeit - verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger beim Beschwerde eingelegt. Er wendet sich dagegen, dass das LSG die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verursachung der Innenschwerhörigkeit durch seine berufliche Lärmexposition verneint habe.