Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Mit vorgenanntem Urteil hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Hörstörungen als Berufskrankheit (BK) nach Nr 2301 der Anl 1 zur Berufskrankheitenverordnung - Lärmschwerhörigkeit - verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger beim Beschwerde eingelegt. Er wendet sich dagegen, dass das LSG die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Verursachung der Innenschwerhörigkeit durch seine berufliche Lärmexposition verneint habe.
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