BSG - Beschluss vom 13.03.2023
B 5 R 9/23 BH
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1045/20
SG Gotha, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 551/19

Keine Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBemühen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt

BSG, Beschluss vom 13.03.2023 - Aktenzeichen B 5 R 9/23 BH

DRsp Nr. 2023/5799

Keine Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bemühen um einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt

Ein Beteiligter, der die Beiordnung eines Notanwalts begehrt, muss die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat. Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Gerichtshof des Bundes jedenfalls für mindestens fünf Rechtsanwälte dargelegt werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 16. November 2022 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169; SGG § 202 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe