BSG - Beschluss vom 13.04.2023
B 2 U 115/22 B
Normen:
SGG § 62; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 473/22
SG Mannheim, vom 01.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 2854/20

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenBezeichnung von Verfahrensmängeln

BSG, Beschluss vom 13.04.2023 - Aktenzeichen B 2 U 115/22 B

DRsp Nr. 2023/6452

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Bezeichnung von Verfahrensmängeln

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, müssen zu seiner Bezeichnung die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt werden. Darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann – hier verneint für die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einem Rechtsstreit über die Anerkennung einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 62; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 202 S. 1; ZPO § 547 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I