BSG - Beschluss vom 17.03.2023
B 10 ÜG 17/22 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 2; GVG § 198 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 129/21

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Erfolgsaussichten in einem Rechtsstreit über einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer

BSG, Beschluss vom 17.03.2023 - Aktenzeichen B 10 ÜG 17/22 BH

DRsp Nr. 2023/6455

Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Erfolgsaussichten in einem Rechtsstreit über einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer

Es besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat – hier in einem Rechtsstreit über einen Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens.

Tenor

Der Antrag der Klägerinnen, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 1; GVG § 198 Abs. 1 S. 2; GVG § 198 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Klägerinnen machen in der Hauptsache einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 3600 Euro zzgl Prozesszinsen wegen überlanger Dauer eines Erinnerungsverfahrens vor dem SG Frankfurt/Oder (S 30 SF 235/16 E) geltend.