Der Antrag der Klägerinnen, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Klägerinnen machen in der Hauptsache einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 3600 Euro zuzüglich Prozesszinsen wegen überlanger Dauer eines Erinnerungsverfahrens vor dem SG Frankfurt/Oder (
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