BSG - Beschluss vom 18.12.2015
B 9 SB 54/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 68/13
SG Frankfurt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 152/09

BSG - Beschluss vom 18.12.2015 (B 9 SB 54/15 B) - DRsp Nr. 2016/1291

BSG, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 54/15 B

DRsp Nr. 2016/1291

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Urteil vom 1.7.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).