Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Mit seiner beim LSG Nordrhein-Westfalen erhobenen Klage begehrt der Kläger in der Hauptsache Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem
Das LSG hat den Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge abgetrennt, den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen hat es den Rechtsstreit an das SG Düsseldorf verwiesen und erklärt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde zum
Hiergegen hat der Kläger mit einer an das LSG gerichteten Mail vom 8.12.2015, die am 9.12.2015 an das
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