BSG - Beschluss vom 18.12.2015
B 9 V 5/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 63/15

BSG - Beschluss vom 18.12.2015 (B 9 V 5/15 S) - DRsp Nr. 2016/2921

BSG, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen B 9 V 5/15 S

DRsp Nr. 2016/2921

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit seiner beim LSG Nordrhein-Westfalen erhobenen Klage begehrt der Kläger in der Hauptsache Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie Hinterbliebenenleistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG für den nach seinen Angaben 1948 an den Folgen einer Kriegsverletzung verstorbenen Großvater.

Das LSG hat den Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge abgetrennt, den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen hat es den Rechtsstreit an das SG Düsseldorf verwiesen und erklärt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde zum BSG nicht vorlägen.

Hiergegen hat der Kläger mit einer an das LSG gerichteten Mail vom 8.12.2015, die am 9.12.2015 an das BSG weitergeleitet wurde, "sofortige Beschwerde" eingelegt.