Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Der Kläger selbst ist am 17.11.2015 auf der Geschäftsstelle des 13. Senats des LSG Berlin-Brandenburg erschienen und hat sinngemäß ua Revision gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.11.2014 - ihm zugestellt am 16.12.2014 - eingelegt und "Einsetzung in den vorherigen Stand nach §
Die Revision ist gemäß §
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