BSG - Beschluss vom 18.12.2015
B 9 V 9/15 R
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 33/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 132 VG 28/13

BSG - Beschluss vom 18.12.2015 (B 9 V 9/15 R) - DRsp Nr. 2016/2641

BSG, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen B 9 V 9/15 R

DRsp Nr. 2016/2641

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger selbst ist am 17.11.2015 auf der Geschäftsstelle des 13. Senats des LSG Berlin-Brandenburg erschienen und hat sinngemäß ua Revision gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.11.2014 - ihm zugestellt am 16.12.2014 - eingelegt und "Einsetzung in den vorherigen Stand nach § 67 SGG aufgrund von höherer Gewalt" beantragt. Der "vorherige Stand" solle zum 10.3.2015 einsetzen. Des Weiteren hat er erklärt, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) nachgereicht werde.

Die Revision ist gemäß § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, da sie weder im angefochtenen Urteil des LSG noch durch Beschluss des BSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG).