BSG - Beschluss vom 19.12.2019
B 10 ÜG 2/19 RH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 79/13

BSG - Beschluss vom 19.12.2019 (B 10 ÜG 2/19 RH) - DRsp Nr. 2020/1568

BSG, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen B 10 ÜG 2/19 RH

DRsp Nr. 2020/1568

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Juni 2019 - L 8 SF 79/13 EK - und hilfsweise für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus N. zu bewilligen, werden abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen einer überlangen Verfahrensdauer in einem gegen ihn gerichteten Verfahren der Barmer Ersatzkasse über die Herausgabe von Behandlungsunterlagen aus dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem SG Nürnberg (S 11 KR 219/03) sowie in dem anschließenden Berufungsverfahren vor dem Bayerischen LSG (L 4 KR 349/07, fortgeführt zunächst unter L 12 KA 544/07, dann unter L 12 KA 5002/08). Mit Urteil vom 20.12.2006 wies das SG die Klage ab, das anschließende Berufungsverfahren vor dem LSG endete am 3.8.2011 durch Vergleich.