BSG - Beschluss vom 19.12.2019
B 10 ÜG 4/19 RH

BSG - Beschluss vom 19.12.2019 (B 10 ÜG 4/19 RH) - DRsp Nr. 2020/1569

BSG, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen B 10 ÜG 4/19 RH

DRsp Nr. 2020/1569

Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Juni 2019 - L 8 SF 96/15 EK - und hilfsweise für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen, werden abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen einer überlangen Verfahrensdauer in einem Kostenfestsetzungsverfahren im Anschluss an ein Hauptsacheverfahren beim SG München hinsichtlich der Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, für das das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt hatte (S 43 KA 5147/07, fortgesetzt unter S 43 KA 5111/08). Mit Urteil vom 17.7.2013 wies das SG die Klage ab. Die Kostenentscheidung lautete, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Am 25.7.2013 beantragte der Kläger Kostenfestsetzung in Höhe von 4471,89 Euro (2833,15 Euro plus 1210,21 Euro Rechtsanwaltskosten plus 428,53 Euro Parteikosten).