BSG - Beschluss vom 19.12.2019
B 8 SO 9/19 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 23 SO 208/17
SG Berlin, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 439/17

BSG - Beschluss vom 19.12.2019 (B 8 SO 9/19 B) - DRsp Nr. 2020/1570

BSG, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 9/19 B

DRsp Nr. 2020/1570

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Feststellung, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) zu beantragen, um Bedürftigkeit nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) abzuwenden.

Die 1953 geborene Klägerin erhielt neben einer nicht bedarfsdeckenden Rente wegen voller Erwerbsminderung vom Beklagten ergänzend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Nachdem sie der Beklagte hierzu aufgefordert hatte, beantragte sie Leistungen nach dem WoGG, die sie seit 1.1.2016 laufend erhält. Der Beklagte hob hierauf die Leistungsbewilligung nach dem SGB XII auf. Im Dezember 2016 beantragte die Klägerin erneut Grundsicherungsleistungen beim Beklagten, die dieser ablehnte (Bescheid vom 6.2.2017, Widerspruchsbescheid vom 16.3.2017), weil die Klägerin in der Lage sei, mit der Rente und dem Wohngeld ihren Bedarf zu decken. Wegen des vorrangigen Anspruchs auf Wohngeld bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.